Elternbeitragsordnung ab 01. Aug. 2019

Elternbeitragsordnung
für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertageseinrichtungen des
Humanistischen Jugendwerk Cottbus e.V.

Punkt 1 – Erhebungsgrundsatz

(1) Der Träger „Humanistisches Jugendwerk Cottbus e.V.“ betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.

(2) Als Beitrag zu den Betriebskosten der Kindertagesstätten werden für die vertraglich vereinbarte Benutzung Elternbeiträge nach dieser Elternbeitragsordnung im Sinne des § 17 Absatz 1 KitaG erhoben. Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Bildung, Erziehung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen.

Die Elternbeiträge werden nach folgenden Altersgruppen differenziert erhoben:

  • Krippe Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
  • Kindergarten Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

(3) Das Kita-Jahr beginnt gemäß § 2 Absatz 4 KitaG am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

Punkt 2 – Elternbeitragsschuldende

(1) Elternbeitragsschuldende sind Personensorgeberechtigte, welche den Betreuungsvertrag mit dem Einrichtungsträger geschlossen haben und die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Haben mehrere Personensorgeberechtigte den Betreuungsvertrag geschlossen und leben mit dem Kind in einem Haushalt, sind sie Gesamtschuldende.

(2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.

Punkt 3 – Entstehen und Fälligkeit des Elternbeitrages

(1) Die Elternbeitragsschuld entsteht mit der vertraglich vereinbarten Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte.

(2) Bei erstmaliger Aufnahme von Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres kann eine Eingewöhnungszeit von bis zu 6 Stunden täglich an maximal 10 Betreuungstagen bei zeitweiliger Anwesenheit der Eltern vereinbart werden. Für die Eingewöhnung wird kein Elternbeitrag erhoben.

(3) Der Elternbeitrag wird grundsätzlich für die Dauer des Kita-Jahres festgesetzt. Er wird in 12 Teilbeträgen erhoben, die im Voraus zum 01. eines jeden Kalendermonats fällig sind.

(4) Beginnt oder endet in Ausnahmefällen das vertraglich vereinbarte Betreuungsverhältnis innerhalb eines Monats, wird ein anteiliger Elternbeitrag erhoben. Bei der Berechnung des anteiligen Betrages wird der Monat zu 20 Tagen gerechnet.

(5) Die Elternbeitragspflicht für den durch das angemeldete Kind belegten Betreuungsplatz besteht unabhängig davon, ob die Kindertagesstätte besucht wird (z. B. Urlaub, Krankheit).

(6) Muss innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart werden, weil sich der Rechtsanspruch ändert, wird der entsprechend höhere oder niedrigere Elternbeitrag mit Beginn des Folgemonats wirksam.

(7) Endet das Betreuungsverhältnis vor Ablauf des Kita-Jahres, entfallen die noch nicht fällig gewordenen Teilbeträge. Die Kündigung durch die Personensorgeberechtigten ist schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende zulässig.

Punkt 4 – Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 KitaG nach dem vertraglich vereinbarten Maß der Inanspruchnahme der Kindertagesstätte, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem Bruttoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres der Eltern, welche mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der maßgebliche Kostenbeitrag ist der Elternbeitragstabelle zu entnehmen.

(2) Unterhaltsberechtigt im Sinne dieser Elternbeitragsordnung sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird. Bei unterhaltsberechtigten Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder im laufenden Kita-Jahr vollenden werden, ist die Unterhalts-berechtigung an Hand von aktuellen Nachweisen des Kindergeldbezuges glaubhaft zu machen.

(3) Einkommen im Sinne dieser Elternbeitragsordnung ist die Summe aller positiven Einkünfte und steuerfreien Einnahmen (Jahresbruttoeinkommen) der Eltern im vorangegangenen Kalenderjahr abzüglich der Werbungskostenpauschale oder der nachgewiesenen erhöhten Werbungskosten bzw. der Betriebsausgaben.

  1. Zum Einkommen gehören unter anderem:
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit sowie im Ausland erzielte Einkünfte
  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung
  • Ausbildungsvergütung
  • wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einkommen
  • Pensionen und Renten für Eltern, Witwenrente, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeits- und Waisenrente)
  • Unterhaltsleistungen für Eltern (z. B. Ehegatten-, Trennungs- oder Betreuungsunterhalt)
  • Einnahmen nach dem SGB III – Arbeitsförderung (z. B. Gründungszuschuss, Arbeitslosen-, Übergangs-, Kurzarbeiter-, Insolvenz- oder Ausbildungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe)
  • sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen: Kranken-, Kinderpflegekranken-, Mutterschafts- oder Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-, dem Beamtenversorgungs- oder Wehrsoldgesetz
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unter Berücksichtigung des § 10 BEEG
  1. Nicht zur Berechnung herangezogen werden:
  • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Stipendien
  • Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i.V.m. dem Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Baukindergeld des Bundes
  • Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
  1. Eine Minderung des Einkommens erfolgt durch nachgewiesene Unterhaltszahlungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung.

(4) Steht eine Person der Lebensgemeinschaft bzw. Ehe in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zu dem zu betreuenden Kind, so bleibt dieses Einkommen unberücksichtigt.

(5) Es erfolgt bei der Ermittlung des Einkommens keine Verrechnung von positiven Einkünften mit Verlusten.

(6) Das Einkommen ist durch geeignete Nachweise der Eltern zu belegen. Geeignete Nachweise sind vorrangig der Einkommensteuerbescheid sowie Nachweise über Einkommen nach Absatz 3. Liegen die Einkommensnachweise zum Zeitpunkt der Aufforderung noch nicht vor, sind andere geeignete Nachweise zu erbringen (z. B. Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen). Kann ein Nachweis nicht erbracht werden, kann in diesem Fall von einer Selbsteinschätzung ausgegangen werden.

(7) Verringert sich das Einkommen der Eltern, können für das jeweilige Kita-Jahr auch die Einkünfte des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage dienen, in welchem das betreffende Kita-Jahr begonnen hat bzw. das Kind aufgenommen wurde.

(8) Jede Veränderung der familiären Verhältnisse ist dem Einrichtungsträger unaufgefordert mitzuteilen.

Dies gilt grundsätzlich bei:

  • Eheschließung der Eltern
  • Bildung eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern
  • Trennung und/oder Scheidung der Eltern mit einhergehender räumlicher Trennung
  • Ausübung des Wechselmodells bei getrennt lebenden Personensorgeberechtigten
  • Todesfall eines Elternteils oder Geschwisterkindes
  • Geburt eines weiteren im Haushalt lebenden Kindes
  • Auszug eines Geschwisterkindes
  • Ende des Kindergeldbezuges bei volljährigen Geschwisterkindern
  • Adoption
  • Änderung der Vormundschaft und des Sorgerechts

In den vorgenannten Fällen wird nach Bekanntgabe in schriftlicher Form ab Beginn des Folgemonats innerhalb eines Kita-Jahres der Elternbeitrag neu festgesetzt. Wird dem Einrichtungsträger durch Überprüfung des Einzelfalls eine der vorgenannten Änderungen bekannt, so wird ebenfalls ab Beginn des Folgemonats nach Bekanntwerden innerhalb eines Kita-Jahres der Elternbeitrag neu festgesetzt.

(9) Jede Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist dem Einrichtungsträger unaufgefordert mitzuteilen. Dies gilt bei Verringerung des Einkommens im aktuellen Kalenderjahr. Der Elternbeitrag wird ab Bekanntgabe für den laufenden Monat neu festgesetzt.

(10) Werden nach Aufforderung keine oder unvollständige Einkommensnachweise vorgelegt, so wird der jeweils ausgewiesene Höchstbeitrag nach der entsprechenden Elternbeitragstabelle festgesetzt.

(11) Überschreitet das Jahresbruttoeinkommen der Eltern die Einkommenshöchstgrenze, so kann auf die Vorlage der Einkommensnachweise verzichtet werden, wenn dies vorher schriftlich angezeigt worden ist. Der Höchstbeitrag wird damit auf Antrag festgesetzt.

(12) Für die zeitweise Betreuung von bis zu 20 Betreuungstagen im Kita-Jahr kann ein Kind als Gastkind in einer Kindertagesstätte mit einer täglichen Betreuungszeit von bis zu 8 Stunden aufgenommen werden. Dafür wird ein Tagessatz differenziert nach Altersgruppen erhoben:

Kinderkrippe: 32,00 Euro
Kindergarten: 21,00 Euro

(13) Wird eine höhere Betreuungszeit als im aktuell gültigen Bescheid zum Rechtsanspruch genutzt, ist je angefangene Betreuungsstunde eine Pauschale in Höhe von 18,00 Euro zu entrichten. Die entstehenden Kosten für die Betreuung in der Kindertagesstätte werden mit dem Elternbeitrag erhoben. Es ergeht eine gesonderte Mitteilung.

Punkt 5 – Erhebung des Elternbeitrages im Falle eines Wechselmodells

(1) Leben die personensorgeberechtigten Eltern eines Kindes getrennt und betreuen das Kind abwechselnd in ihren Haushalten (Wechselmodell), werden die personensorge-berechtigten Eltern gesondert zur Elternbeitragsberechnung herangezogen. Die Regelungen nach Punkt 6 gelten entsprechend.

(2) Der monatliche Elternbeitrag wird anhand des Jahresbruttoeinkommens des jeweiligen Personensorgeberechtigten, dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang sowie der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt anteilig nach dem Betreuungsverhältnis des Wechselmodells der personensorge-berechtigten Eltern.

(3) Übt lediglich ein Elternteil die Personensorge für das betreute Kind aus, wird der Elternbeitrag nach dessen Jahresbruttoeinkommen, dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder für den vollen Monat erhoben.

Punkt 6 – Festsetzung des Elternbeitrages

(1) Der Kostenbeitrag für den Besuch der Kindertagesstätte wird für die Dauer eines Kita-Jahres per Mitteilung festgesetzt.

(2) Im Falle des Punktes 4 Absatz 6 Satz 3 und 4 erhalten die Personensorgeberechtigten eine vorläufige Mitteilung über die Festsetzung des Elternbeitrages. Dieser wird nach unaufgeforderter Glaubhaftmachung des tatsächlichen Einkommens durch eine endgültige Mitteilung ersetzt.

Punkt 7 – Befreiung von Elternbeiträgen

(1) Gegenüber Personensorgeberechtigten, denen ein Elternbeitrag nach § 90 Absatz 4 SGB VIII nicht zu zumuten ist, wird kein Elternbeitrag erhoben. Das ist der Fall wenn Eltern oder Kinder

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,
  • Leistungen nach dem dritten oder vierten Kapitel des SGB XII oder
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des AsylbLG erhalten oder die Eltern des Kindes
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des BKGG oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

beziehen. Hierfür sind die Leistungsbescheide des aktuellen Kalenderjahres einzureichen.

(2) Besucht ein Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung die Kindertagesstätte, wird für dieses Kita-Jahr kein Elternbeitrag erhoben. Die Personensorgeberechtigten erhalten darüber eine gesonderte Mitteilung. Die Regelungen des § 17a KitaG gelten entsprechend.

Punkt 8 – Hinweis auf Übernahme/Erlass des Elternbeitrages

(1) Der im Einzelfall ermittelte Elternbeitrag wird gemäß § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) auf Antrag beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung aus sonstigen Gründen, die den Gründen aus Pkt. 7 (1) vergleichbar sind, den Eltern nicht zuzumuten ist.

(2) Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen (§§ 33 und 34 SGB VIII) übernimmt gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 KitaG der für die Gewährung dieser Hilfe zur Erziehung zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe der nachfolgenden Pauschalen:

in der Krippe:

tägliche Betreuungszeit

  • bis zu 6 Stunden 52,00 €/Monat (Tagessatz 2,60 €)
  • bis zu 7 Stunden 54,00 €/Monat (Tagessatz 2,70 €)
  • bis zu 8 Stunden 56,00 €/Monat (Tagessatz 2,80 €)
  • bis zu 9 Stunden 58,00 €/Monat (Tagessatz 2,90 €)
  • bis zu 10 Stunden 60,00 €/Monat (Tagessatz 3,00 €)

im Kindergarten:

tägliche Betreuungszeit

  • bis zu 6 Stunden 42,00 €/Monat (Tagessatz 2,10 €)
  • bis zu 7 Stunden 42,00 €/Monat (Tagessatz 2,10 €)
  • bis zu 8 Stunden 43,00 €/Monat (Tagessatz 2,15 €)
  • bis zu 9 Stunden 45,00 €/Monat (Tagessatz 2,25 €)
  • bis zu 10 Stunden 47,00 €/Monat (Tagessatz 2,35 €)

(3) Für Kinder, die mit mindestens einem Elternteil in einer gemeinsamen Wohnform leben und eine vollstationäre Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII erhalten, und für Kinder, für die ein (Amts-) Vormund per Gesetz ernannt wird, wird kein Elternbeitrag erhoben.

Punkt 9 – Auskunftspflichten und Datenschutz

(1) Die Eltern haben bei der Anmeldung eines Kindes und danach auf Verlangen des Trägers schriftlich das zur Bemessung des Elternbeitrages maßgebliche Einkommen im Sinne dieser Elternbeitragsordnung anzugeben und nachzuweisen. Auf Punkt 4 Absatz 10 dieser Elternbeitragsordnung wird hingewiesen.

(2) Im Übrigen sind die Elternbeitragsschuldenden verpflichtet dem Einrichtungsträger alle Auskünfte zu erteilen, die im Rahmen des Schuldverhältnisses von Bedeutung sind.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Träger der Einrichtung ist zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben zur Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge erforderlich ist.

(4) Wir verweisen auf die dem Betreuungsvertrag beiliegenden Datenschutzhinweise für Eltern.

Punkt 10 – Kündigung des Betreuungsverhältnisses von Seiten des Trägers

(1) Der Betreuungsvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Punkt 11 – Inkrafttreten

(1) Diese Elternbeitragsordnung tritt am 01.08.2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Elternbeitragsordnung des Trägers vom 01.01.2017 außer Kraft.