Elternbeitragsordnung ab 01. Aug. 2022

Hinweis:
Die Befreiungen vom Elternbeitrag gem. § 17a KitaG gehen dieser Beitragsordnung vor.

Elternbeitragsordnung
für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertageseinrichtungen des
Humanistischen Jugendwerk Cottbus e.V.

 Rechtsgrundlagen

  • § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) in der
    Fassung und Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), in der aktuell gültigen Fassung
  • §§ 1, 2, 12, 17ff., 18, 22 und 23 des Kindertagesstätten Gesetzes Brandenburg in der
    Fassung der Bekanntmachung des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – Kindertagesstätten Gesetz (KitaG) vom 27.06.2004 (GVBl. I S. 384), in der aktuell gültigen Fassung
  • §§ 67 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X, 2. Kapitel) in der Fassung und Bekanntmachung vom 18.01.2001 (BGBI. I S. 130) in der aktuell gültigen Fassung
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-Kita-Gesetz) des Bundes vom 19.12.2018
  • Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) des Landes Brandenburg vom 16.08.2019 (GVBl. II/19, Nr.61), in der aktuell gültigen Fassung

 Punkt 1 – Erhebungsgrundsatz

(1) Der Träger „Humanistisches Jugendwerk Cottbus e.V.“ betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen innerhalb der Stadt Cottbus/Chóśebuz.

(2) Als Beitrag zu den Betriebskosten der Kindertagesstätten werden für die vertraglich vereinbarte Benutzung Elternbeiträge nach dieser Elternbeitragsordnung im Sinne des § 17 Absatz 1 KitaG erhoben. Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Bildung, Erziehung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen.

Die Elternbeiträge werden nach folgenden Altersgruppen differenziert erhoben:

  • Krippe Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
  • Kindergarten Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

(3) Das Kita-Jahr beginnt gemäß § 2 Absatz 4 KitaG am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

Punkt 2 – Elternbeitragspflichtige

(1) Die elternbeitragspflichtige Person übt die Personensorge für das betreute Kind aus und lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Leben mehrere Personensorgeberechtigte mit dem Kind in einem Haushalt, sind sie Gesamtschuldende.

(2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.

Punkt 3 – Entstehen und Fälligkeit des Elternbeitrages

(1) Die Elternbeitragsschuld entsteht mit der vertraglich vereinbarten Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte.

(2) Bei erstmaliger Aufnahme von Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres kann eine Eingewöhnungszeit an maximal 10 Betreuungstagen von bis zu 6 Stunden täglich bei zeitweiliger Anwesenheit der Eltern vereinbart werden. Für die Eingewöhnung wird kein Elternbeitrag erhoben.

(3) Der Elternbeitrag wird grundsätzlich für die Dauer des Kita-Jahres festgesetzt und wird im Voraus zum 01. eines jeden Kalendermonats fällig.

(4) Beginnt oder endet in Ausnahmefällen das vertraglich vereinbarte Betreuungsverhältnis innerhalb eines Monats, wird ein anteiliger Elternbeitrag erhoben. Bei der Berechnung des anteiligen Betrages wird der Monat zu 20 Tagen gerechnet.

(5) Die Elternbeitragspflicht für den durch das angemeldete Kind belegten Betreuungsplatz besteht unabhängig davon, ob die Kindertagesstätte besucht wird.

(6) Muss innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart werden, weil sich der Rechtsanspruch ändert, wird der entsprechend höhere oder niedrigere Elternbeitrag mit Beginn des Folgemonats wirksam.

(7) Endet das Betreuungsverhältnis vor Ablauf des Kita-Jahres, entfallen die übrigen Teilbeträge. Die Kündigung durch die Personensorgeberechtigten ist schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende zulässig.

Punkt 4 – Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 KitaG nach dem vertraglich vereinbarten Maß der Inanspruchnahme der Kindertagesstätte, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder im Haushalt sowie dem Nettoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres der Eltern, welche mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der maßgebliche Elternbeitrag ist der Tabelle zu entnehmen.

Dabei wird folgende prozentuale Staffelung vorgenommen:

  1. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind wird der volle Elternbeitrag
    gemäß Elternbeitragstabelle (100 %) erhoben.
  2. Für zwei unterhaltsberechtigte Kinder ergeht gegenüber Punkt 1
    eine Ermäßigung von 20 % (80 % des Elternbeitrages nach Pkt. 1).
  3. Ab drei unterhaltsberechtigten Kindern ergeht gegenüber Punkt 1
    eine Ermäßigung von 40 % (60 % des Elternbeitrages nach Pkt. 1).
  4. Für vier unterhaltsberechtigten Kindern ergeht gegenüber Punkt 1
    eine Ermäßigung von 60 % (40 % des Elternbeitrages nach Pkt. 1).
  5. Für fünf unterhaltsberechtigten Kindern ergeht gegenüber Punkt 1
    eine Ermäßigung von 80 % (20 % des Elternbeitrages nach Pkt. 1).
  6. Ab sechs unterhaltsberechtigten Kindern ergeht gegenüber Punkt 1
    eine Ermäßigung von 100 %. Es wird kein Elternbeitrag erhoben.

(2) Unterhaltsberechtigt im Sinne dieser Elternbeitragsordnung sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird. Bei unterhaltsberechtigten Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder im laufenden Kita-Jahr vollenden werden, ist die Unterhaltsberechtigung an Hand von aktuellen Nachweisen des Kindergeldbezuges glaubhaft zu machen.

(3) Einkommen im Sinne dieser Elternbeitragsordnung ist die Summe aller positiven Einkünfte und steuerfreien Einnahmen der Eltern abzüglich der Werbungskosten bzw. der Betriebsausgaben, der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, der Kirchensteuer sowie der Beiträge zur Sozialversicherung (Jahresnettoeinkommen). Dazu zählen auch erzielte Einkünfte aus dem Ausland.

(4) Die in Abzug zu bringende Werbungskostenpauschale richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz in der aktuell gültigen Fassung. Höhere Werbungskosten finden anhand des Einkommensteuerbescheides des betreffenden Jahres Berücksichtigung. Liegt der Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, kann vorläufig von einer Schätzung ausgegangen werden.

(5) Das Jahresnettoeinkommen bei nichtselbständiger Tätigkeit setzt sich aus dem Jahresbruttoeinkommen, inklusive Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien), abzüglich Lohn- und Kirchensteuer und Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Sozialversicherung, zusammen. Dieses Einkommen ist durch die Lohnsteuerbescheinigung/-en, den Einkommensteuerbescheid und/oder vollständige Lohn- und Gehaltsnachweise nachzuweisen.

(6) Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ergibt sich das Jahresnettoeinkommen aus der Summe der positiven Einkünfte (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) abzüglich Einkommen- und Kirchensteuer, der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und den Aufwendungen für die Altersvorsorge, jedoch maximal bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Dieses Einkommen ist vorrangig durch den Einkommensteuerbescheid nachzuweisen. Für die vorläufige Festsetzung des Elternbeitrages kann von einer Einkommenselbsteinschätzung ausgegangen werden.

(7) Einkünfte, welche weder aus selbstständiger noch aus nichtselbständiger Tätigkeit erlangt werden, sind sonstige Einnahmen. Dazu zählen alle Einnahmen, die steuerpflichtig und/oder steuerfrei sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen.

Sonstige Einnahmen sind u.a.:

  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einkommen
  • Pensionen und Renten für Eltern (z. B. Halbwaisen- und Waisenrente, Witwenrente, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente)
  • Unterhaltsleistungen für Eltern (z. B. Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt, freiwillige Unterhaltszahlungen)
  • Unterhalt, Unterhaltsvorschussleistungen des zu betreuenden Kindes
  • Einnahmen nach dem SGB III – Arbeitsförderung (z. B. Arbeitslosengeld I, Gründungszuschuss, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Ausbildungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe)
  • sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen: Krankengeld, Kinderpflegekrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, Wehrsoldgesetz
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unter Berücksichtigung des § 10 BEEG

(8) Nicht zur Berechnung des Elternbeitrages herangezogen werden:

  • Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i.V.m. dem Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Pflegegeld
  • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Stipendien
  • Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Baukindergeld des Bundes

(9) Eine Minderung des Einkommens erfolgt durch nachgewiesene Unterhaltszahlungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung.

(10) Es erfolgt keine Verrechnung von positiven Einkünften mit Verlusten.

(11) Steht eine Person der Lebensgemeinschaft bzw. Ehe in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zu dem zu betreuenden Kind, so bleibt dieses Einkommen unberücksichtigt.

(12) Bei Verringerung des Einkommens gegenüber dem zu Grunde zu legendem Kalenderjahr besteht die Möglichkeit die Einkünfte des aktuellen Kalenderjahres einzureichen. Dieses zeigen die Eltern vorrangig bei der „Erklärung zum Einkommen“ für das jeweilige Kita-Jahr an.

(13) Jede Veränderung der familiären Verhältnisse ist dem Einrichtungsträger unaufgefordert und zeitnah mitzuteilen.

Dies gilt grundsätzlich bei:

  • Eheschließung der Eltern
  • Bildung eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern
  • Trennung und/oder Scheidung der Eltern mit einhergehender räumlicher Trennung
  • Ausübung des Wechselmodells bei getrenntlebenden Personensorgeberechtigten
  • Todesfall eines Elternteils oder Geschwisterkindes
  • Geburt eines weiteren im Haushalt lebenden Kindes
  • Auszug eines Geschwisterkindes
  • Ende des Kindergeldbezuges bei volljährigen Geschwisterkindern
  • Adoption
  • Änderung der Vormundschaft und des Sorgerechts

In den vorgenannten Fällen wird nach Bekanntgabe in schriftlicher Form ab Beginn des Folgemonats innerhalb eines Kita-Jahres der Elternbeitrag neu festgesetzt. Wird dem Einrichtungsträger durch Überprüfung des Einzelfalls eine der vorgenannten Änderungen bekannt, so wird ebenfalls ab Beginn des Folgemonats nach Bekanntwerden innerhalb eines Kita-Jahres der Elternbeitrag neu festgesetzt.

(14) Jede Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist dem Einrichtungsträger unaufgefordert und zeitnah mitzuteilen. Dies gilt grundsätzlich bei Verringerung im aktuellen Kalenderjahr. Der Elternbeitrag wird bei Verringerung des Einkommens ab Bekanntgabe in schriftlicher Form für den laufenden Monat neu festgesetzt.

(15) Werden nach Aufforderung keine oder unvollständige Einkommensnachweise vorgelegt, so wird der jeweils ausgewiesene Höchstbeitrag nach der entsprechenden Elternbeitragstabelle festgesetzt.

(16) Überschreitet das Jahresnettoeinkommen der Eltern die Einkommenshöchstgrenze, so kann auf die Vorlage der Einkommensnachweise verzichtet werden, wenn dies vorher schriftlich angezeigt worden ist. Der Höchstbeitrag wird damit auf Antrag festgesetzt.

(17) Wird eine höhere Betreuungszeit als im aktuell gültigen Bescheid zum Rechtsanspruch genutzt, ist je angefangene Betreuungsstunde eine Pauschale in Höhe von 25,00 Euro zu entrichten. Die entstehenden Kosten werden mit dem Elternbeitrag erhoben. Es ergeht eine gesonderte Mitteilung.

(18) Für die zeitweise Betreuung kann ein Kind als Gastkind in die Kindertagesstätte aufgenommen werden. Gastkinder sind Kinder für die kein regulärer Betreuungsvertrag abgeschlossen wird und die sich z. B. wegen Krankheit der Eltern, aus kurzzeitigen beruflichen Gründen der Eltern oder Ferien bei Verwandten oder während eines Krankenhausaufenthaltes oder der Kur der Erziehungsberechtigten an einem anderen Ort aufhalten. Es handelt sich um einen zeitweiligen Besuch einer Kindertageseinrichtung.

Der Elternbeitrag wird differenziert nach Altersgruppen und mit einem Tagessatz erhoben:

Kinderkrippe:                 bis 6 Stunden 48,00 Euro            über 6 Stunden 58,00 €,
Kindergarten:                 bis 6 Stunden 29,00 Euro            über 6 Stunden 35,00 €,

Punkt 5 – Erhebung des Elternbeitrages im Falle eines Wechselmodells

(1) Leben die personensorgeberechtigten Eltern eines Kindes getrennt und betreuen das Kind abwechselnd in ihren Haushalten (Wechselmodell), werden die personensorgeberechtigten Eltern gesondert zur Elternbeitragsberechnung herangezogen.

(2) Der monatliche Elternbeitrag wird anhand des Jahresnettoeinkommens des jeweiligen Personensorgeberechtigten, dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang sowie der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt anteilig nach dem Betreuungsverhältnis des Wechselmodells der personensorgeberechtigten Eltern.

Punkt 6 – Erhebung des Elternbeitrages in sonstigen Fällen

(1) Für Kinder aus Pflegefamilien, Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen (§§ 33 und 34 SGB VIII) übernimmt gemäß § 17 Absatz 1 KitaG der für die Gewährung dieser Hilfe zur Erziehung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers

  • in der Krippe:

tägliche Betreuungszeit bis zu 6 Stunden:                       91,00 €/Monat (Tagessatz 4,55 €)
tägliche Betreuungszeit bis zu 7 Stunden:                       93,00 €/Monat (Tagessatz 4,65 €)
tägliche Betreuungszeit bis zu 8 Stunden:                       96,00 €/Monat (Tagessatz 4,80 €)
tägliche Betreuungszeit bis zu 9 Stunden:                       99,00 €/Monat (Tagessatz 4,95 €)
tägliche Betreuungszeit bis zu 10 Stunden:                     101,00 €/Monat (Tagessatz 5,05 €)

  • im Kindergarten:

tägliche Betreuungszeit bis zu 6 Stunden:                       79,00 €/Monat (Tagessatz 3,95 €)
tägliche Betreuungszeit bis zu 7 Stunden:                       81,00 €/Monat (Tagessatz 4,05 €)
tägliche Betreuungszeit bis zu 8 Stunden:                       82,00 €/Monat (Tagessatz 4,10 €)
tägliche Betreuungszeit bis zu 9 Stunden:                       84,00 €/Monat (Tagessatz 4,20 €)
tägliche Betreuungszeit bis zu 10 Stunden:                     86,00 €/Monat (Tagessatz 4,30 €)

(2) Im Falle einer Amtsvormundschaft oder gesetzlich übertragenen Vormundschaft mit einhergehender Personensorge für das betreute Kind wird kein Elternbeitrag erhoben. Diese Personen gelten lediglich als Vertragspartner jedoch nicht als Eltern im Sinne des BGB.

Punkt 7 – Festsetzung des Elternbeitrages

(1) Der Kostenbeitrag für den Besuch der Kindertagesstätte wird für die Dauer eines Kita-Jahres per Mitteilung festgesetzt.

(2) Können Nachweise nicht vollständig erbracht werden, da diese noch nicht vorliegen, erhalten die Personensorgeberechtigten eine vorläufige Mitteilung über die Festsetzung des Elternbeitrages. Dieser wird nach unaufgeforderter Glaubhaftmachung des tatsächlichen Einkommens durch eine endgültige Mitteilung ersetzt.

Punkt 8 – Befreiung von Elternbeiträgen

(1) Gegenüber Personensorgeberechtigten, denen ein Elternbeitrag nach § 90 Absatz 4 SGB VIII i.V.m. § 2 Absatz 1 KitaBBV nicht zu zumuten ist, wird kein Elternbeitrag erhoben. Das ist der Fall, wenn Eltern oder Kinder

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,
  • Leistungen nach dem dritten oder vierten Kapitel des SGB XII oder
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erhalten

oder die Eltern des Kindes

  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des BKGG oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

beziehen. Hierfür sind die Leistungsbescheide des aktuellen Kalenderjahres einzureichen.

(2) Besucht ein Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung eine Kindertagesstätte des Trägers, wird gemäß § 17a KitaG kein Elternbeitrag erhoben. Wird das Kind vom Schulbesuch zurückgestellt, so gilt die Elternbeitragsbefreiung fort.

Punkt 9 – Erlass des Elternbeitrages

(1) Der im Einzelfall festgesetzte Elternbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise durch den Einrichtungsträger erlassen werden, wenn die Erhebung des vollen Kostenbeitrages unbillig wäre. Über den Antrag entscheidet der Träger der Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Punkt 10 – Auskunftspflichten und Datenschutz

(1) Die Eltern haben auf Verlangen des Trägers schriftlich das zur Bemessung des Elternbeitrages maßgebliche Einkommen im Sinne dieser Elternbeitragsordnung anzugeben und nachzuweisen.

(2) Im Übrigen sind die Elternbeitragsschuldenden verpflichtet dem Einrichtungsträger alle Auskünfte zu erteilen, die im Rahmen des Schuldverhältnisses von Bedeutung sind.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Träger der Einrichtung ist zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben zur Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge erforderlich ist. Rechtsgrundlage für den Umgang mit den erhobenen Daten ist das Zweite Kapitel des SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) und die damit im Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen.

Punkt 11 – Kündigung des Betreuungsverhältnisses von Seiten des Trägers

(1) Der Betreuungsvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Punkt 12 – Inkrafttreten

(1) Diese Elternbeitragsordnung tritt am 01.08.2022 in Kraft