des
Humanistischen Jugendwerks Cottbus e.V.
Stand: 02.09.2021
§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
1.1 | Der Verein führt den Namen „Humanistisches Jugendwerk Cottbus e. V.“. |
1.2 | Er hat den Sitz in Cottbus. |
1.3 | Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus eingetragen. |
1.4 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§2 | Zweck des Vereins |
2.1 | Zweck des Vereins ist: – die Förderung der Jugendhilfe – die Förderung der Erziehung |
2.2 | Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
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Hierzu betreibt der Verein als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe
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§3 | Grundlagen der Arbeit, Finanzierung |
3.1 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein kann sich an andere Körperschaften, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, beteiligen bzw. mit ihnen kooperieren oder selbst andere Rechtsträger gründen. Letzteres bedarf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. |
3.2 | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
3.3 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
3.4 | Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitglieds-, Eltern- u. Teilnehmerbeiträge, öffentliche Fördermittel und Spenden. |
§4 | Mitgliedschaft |
4.1 | Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Satzung anerkennen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen können ebenfalls Mitglied werden. |
4.2 | Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahmen in den Verein entscheidet der Vorstand. |
Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages legt die Beitragsordnung fest. | |
4.3 | Mitglied des Vereins können auch fördernde Mitglieder sein. |
4.4 | Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und die festgelegten Beiträge zu leisten. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz Mahnung nicht davon ablassen, können ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei Verzug in der Zahlung der Vereinsbeiträge jeglicher Art länger als 6 Monate. |
4.5 | Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen. Zur Behandlung der Anträge in den Vorstandssitzungen muss dem Antragsteller die Möglichkeit der Anhörung gegeben werden. |
4.6 | In Städten, Gemeinden und Wohngebieten können sich Mitglieder in Interessengruppen organisieren. |
4.7 | Die Mitgliedschaft erlischt durch -den Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person, -schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende und -Ausschluss. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche am Verein und haben kein Recht auf das Vereinsvermögen sowie keinen Rückforderungsanspruch auf gezahlte Beiträge. Die Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der offenstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. |
4.8 | Ausschluss Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (siehe 4.4). Der Ausschlussbeschluss muss dem Mitglied nachweisbar schriftlich zugehen. Sofern das Mitglied dem Ausschluss innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht, entscheidet die Mitgliederversammlung. |
§ 5 | Organe des Vereins |
5.1 | Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
5.2 | Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie entscheidet über die Aufgaben des Vereins, Satzungsänderungen, die Beitragsordnung, Grundfragen der Verwendung finanzieller Mittel, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, die Auflösung des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Mit der Einberufung sind Entscheidungsvorlagen zuzusenden. | |
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Einladungen per E-Mail erfüllen das Schrift Erfordernis. | |
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin einzureichen. | |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Beschlussfassung der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über eine Satzungsänderung, die Zweckänderung und die Auflösung des Vereins. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vereinsvorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. | |
5.3 | Der Vorstand |
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus zwei bis sechs Mitgliedern zusammen, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein allein, weitere Vorstandsmitglieder je zwei gemeinsam. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. | |
-Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt. | |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung wobei Abstimmungen im Vorstand mit einfacher Mehrheit erfolgen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. | |
-Die Mitgliederversammlung wählt zeitgleich zum Vorstand zwei Finanzrevisoren. Sie prüfen einmal jährlich die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel, fertigen dazu ein Protokoll an und legen dieses der Mitgliederversammlung vor. | |
-Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist soweit begrenzt. | |
5.4 | Ehrenamt und Vergütung |
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beschließen. | |
Entstandene Reisekosten und Tagesgelder bei im Interesse und im Auftrag des Vereins durchgeführten Reisen können nach Vorlage der Belege vergütet werden. | |
Entscheidungen zum Einsatz hauptamtlicher Kräfte werden vom Vorstand im Interesse der Entwicklung des Vereins bei Bestehen einer sicheren finanziellen Basis getroffen. | |
5.5 | Satzungsänderungen |
Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. | |
§6 | Auflösung des Vereins |
6.1 | Den Antrag auf Auflösung des Vereins stellt der Vorstand. Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. |
Für die Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. | |
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung erfolgen, die mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. | |
6.2 | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und Jugendhilfe. |